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Wie soll der Umsatzersatz ab 7.12. geregelt werden?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Die folgenden Inhalte dienen in erster Linie Ihrer Information. Wir stehen Ihnen Im Rahmen unseres Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter (und / oder Buchhalter und / oder Personalverrechner) jederzeit gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:

  • Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.
  • Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.
  • Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.
  • Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen neuen Antrag

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 04. Dezember 2020

Bild: Fantasista - Fotolia.com

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