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Dienstleistungen an ausländische Kunden: Wie gelingt der Nachweis der Unternehmereigenschaft?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Die folgenden Inhalte dienen in erster Linie Ihrer Information. Wir stehen Ihnen Im Rahmen unseres Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter (und / oder Buchhalter und / oder Personalverrechner) jederzeit gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.

Bei Unternehmern in der EU kann der Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, durch die UID des Kunden erfolgen.

Bei Drittlandsunternehmen kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig und zur Umsatzsteuer erfasst ist.

In der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ist nun ergänzend angemerkt, dass wenn der Leistungsempfänger über eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung "MWST" verfügt und im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status "MWST-Register: aktiv" eingetragen ist, auch ein entsprechender Ausdruck aus diesem UID-Register (https://www.uid.admin.ch) einen tauglichen Unternehmernachweis darstellt. Der Leistungserbringer muss in diesem Fall neben der Gültigkeit der UID-Nummer auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüfen und dies dokumentieren. Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene, https://www.brreg.no, aus dem die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Victoria - Fotolia.com

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