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Für welche Fälle wird das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Die folgenden Inhalte dienen in erster Linie Ihrer Information. Wir stehen Ihnen Im Rahmen unseres Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter (und / oder Buchhalter und / oder Personalverrechner) jederzeit gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) bereits 2019 beschlossen. Eine Änderung, die für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, ist, dass ab 1.5.2020 die Steuernummer eine Kombination aus Finanznummer und bisheriger Steuernummer sein wird. Diese Steuernummer wird den Steuerpflichtigen unveränderlich durch sein Steuerleben begleiten. Das heißt, dass in Zukunft bei Zuständigkeitswechsel oder bei Dienststellenwechsel die Steuernummer nicht wie bisher geändert wird.

Mit 1.7.2020 wird unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe neu eingerichtet. In diesem neuen Finanzamt werden neben dem Prüfdienst (wie bisher) auch eigene Innendienstteams für die Veranlagung und eine eigene Abgabensicherung installiert. Zudem wird die KESt-Erstattung von den Finanz-ämtern Bruck, Eisenstadt und Oberwart übernommen.

Das Finanzamt für Großbetriebe wird im Wesentlichen zuständig sein für:

  • Steuerpflichtige mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Bilanzen bzw. Erklärungen
  • Körperschaften öffentlichen Rechts mit mindestens einem Betrieb mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Jahren
  • Betriebe, die im länderbezogenen Bericht (VPDG) angeführt sind
  • Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
  • Organschaften, wenn Organträger oder mindestens ein Organ mehr als 10 Mio. € Umsatz erzielen
  • Betriebe, die sich in begleitender Kontrolle befinden
  • Gruppenfälle, wenn Gruppenträger oder mindestens ein Gruppenmitglied mehr als 10. Mio € Umsatzerlöse erzielen oder keinen Sitz in Österreich haben
  • bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen, gemeinnützige Bauvereinigungen, Österreichische Nationalbank

Stand: 25. Februar 2020

Bild: thodonal - stock.adobe.com

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