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Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Die folgenden Inhalte dienen in erster Linie Ihrer Information. Wir stehen Ihnen Im Rahmen unseres Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter (und / oder Buchhalter und / oder Personalverrechner) jederzeit gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung eines Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Der Fixkostenzuschuss II soll in zwei Tranchen für sechs Monate gewährt werden können, wobei die Richtlinie mehrere Möglichkeiten zur Wahl des Betrachtungszeitraumes offenlässt.

Das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, soll dem prozentuellen Umsatzrückgang entsprechen. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses II ist pro Unternehmen begrenzt.

Grundsätzlich ersatzfähig sollen betriebsnotwendige Fixkosten sein, die unter eine oder mehrere der in der Richtlinie angeführten Kostenkategorien fallen. Darunter fällt z. B. auch ein angemessener Unternehmerlohn oder Geschäftsführerbezüge von bestimmten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Fixkostenzuschuss II von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden können. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, war bei Drucklegung nicht absehbar. Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss II finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen sind besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur einige Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 28. September 2020

Bild: Yabresse - Fotolia.com

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